Faktencheck
Faktencheck – Arbeitgeber-Haftung bei Schädigungen durch Masken
In den sozialen Medien kursierte die Aussage, Arbeitgeber könnten für Schäden durch Maskentragen haftbar gemacht werden. Mimikama kommt zu dem Schluss, dass Arbeitgeber jedoch nicht für Schäden durch Maskentragen haften, der Arbeitsschutz gemäß der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) schreibe keine Zeitbegrenzung für das Tragen vor. [1].
Als Beleg wird ein einzelner Anwalt für Arbeitsrecht zitiert, aber kein tatsächlich gültiger Gesetzestext.
Laut Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber für die Gesundheit der Mitarbeiter verantwortlich. Dazu gehört die Einhaltung von Richtlinien des Arbeitsschutzes wie etwa die maximale Tragezeit einer FFP2-Maske von 75 Minuten am Stück, gefolgt von 30 Minuten Pause. Unterlässt er dies, ist er haftbar. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gibt Regeln für das Tragen persönlicher Schutzausrüstung vor, die nach wie vor aktuell und in Kraft sind. Bei Nichteinhaltung ist mit einer Überlastung der Atemmuskulatur zu rechnen. [2, 3, 4].
Arbeitgeber sind also haftbar bei einer Schädigung von Schutzbefohlenen durch das Tragen von Masken. Mimikama liegt falsch.
Quellen
[1] https://www.mimikama.at/nicht-wegen-masken-haftbar/
[2] https://web.archive.org/save/https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html
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Behauptung
Arbeitgeber können für Schäden durch Maskentragen haftbar gemacht werden.
Quellen
verschiedene soziale Netzwerke
Das sagt der Faktenchecker
Arbeitgeber haften nicht für Schäden durch Maskentragen, der Arbeitsschutz gemäß der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) schreibe keine Zeitbegrenzung für das Tragen vor.
Kritik am Vorgehen
Als Beleg wird ein einzelner Anwalt für Arbeitsrecht zitiert, aber kein tatsächlich gültiger Gesetzestext.
Check the Checker Faktencheck
Laut Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber für die Gesundheit der Mitarbeiter verantwortlich. Dazu gehört die Einhaltung von Richtlinien des Arbeitsschutzes wie etwa die maximale Tragezeit einer FFP2-Maske von 75 Minuten am Stück, gefolgt von 30 Minuten Pause. Unterlässt er dies, ist er haftbar. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gibt Regeln für das Tragen persönlicher Schutzausrüstung vor, die nach wie vor aktuell und in Kraft sind. Bei Nichteinhaltung ist mit einer Überlastung der Atemmuskulatur zu rechnen.
Arbeitgeber sind haftbar bei einer Schädigung von Schutzbefohlenen durch das Tragen von Masken. Mimikama liegt falsch.