Warum diese Behauptung irreführt und warum Verweigerung heute wichtiger ist denn je!
Einleitung: Zwischen Schlagzeilen, Urteilen und Realität
In den letzten Wochen machten einige medienwirksame Artikel die Runde, in denen behauptet wird, das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung sei de facto „nicht mehr existent“ oder werde „im Ernstfall nichts mehr nützen“. Besonders genannt werden in diesem Zusammenhang Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie Beiträge aus dem Verfassungsblog, von NachDenkSeiten oder Alexander-Wallasch.de.
Die daraus gezogene Schlussfolgerung lautet oft: Es sei nun „zu spät“ für eine Verweigerung – der Staat würde das im Kriegsfall ignorieren. Doch diese Interpretation ist juristisch verkürzt und politisch gefährlich. Denn sie demotiviert junge Menschen, sich gerade jetzt rechtswirksam und präventiv zu schützen – obwohl genau das möglich und dringend notwendig ist.
1. Was hat der BGH wirklich entschieden – und was nicht?
Im Mittelpunkt der aktuellen Debatte steht das Urteil (BGH Beschl. v. 16.1.2025 – 4 ARs 11/24) des Bundesgerichtshofs zur Auslieferung eines russischen Kriegsdienstverweigerers, der sich dem Angriffskrieg gegen die Ukraine entziehen wollte. Der BGH musste dabei prüfen, ob dieser Mann in Deutschland vor Strafverfolgung geschützt ist – also ob er als Verfolgter gilt.
Was war der Kern des Urteils?
- Der BGH entschied, dass nicht automatisch jeder russische Deserteur als asylberechtigt gilt.
- Der Maßstab war das internationale Auslieferungsrecht und die Frage nach einem „verfolgungsrelevanten Grund“.
- Es ging um russisches Recht und Völkerrecht – nicht um deutsches Wehrrecht.
- Es handelte sich nicht um einen deutschen Staatsbürger, sondern um einen Fall der Flucht vor einem völkerrechtswidrigen Krieg.
Was hat der BGH nicht getan?
- Der BGH hat nicht das deutsche Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Artikel 4 Absatz 3 GG eingeschränkt.
- Es gibt kein Urteil, das sagt: „Deutsche dürfen im Kriegsfall nicht mehr verweigern.“
- Es wurde kein Grundgesetzartikel geändert oder geschliffen – das wäre nur mit einer 2/3-Mehrheit im Bundestag möglich.
Fazit: Der BGH hat über Völkerrecht gesprochen – nicht über das Grundrecht deutscher Bürger. Wer das vermischt, zieht falsche Schlüsse.
2. Was sagen die vielzitierten Artikel wirklich?
🔹NachDenkSeiten (https://www.nachdenkseiten.de/?p=129326)
Ein Interview mit dem Juristen René Boyke, in dem er behauptet, im Kriegsfall werde das Gewissensrecht nicht mehr zählen. Das ist eine Meinungsäußerung, keine gerichtliche Entscheidung. Sie basiert auf Befürchtungen und Interpretationen.
🔹 Verfassungsblog (https://verfassungsblog.de/kriegsdienstverweigerung-kriegsfall-bundesgerichtshof/?s=09)
Ein analytischer Text über „die Gefahr“ einer Aushöhlung des Grundrechts. Auch hier geht es um Debattenräume und politische Entwicklungen – nicht um abgeschlossene juristische Tatsachen.
🔹 Alexander-Wallasch.de (https://www.alexander-wallasch.de/gesellschaft/vom-recht-auf-kriegsdienstverweigerung-bleibt-im-kriegsfall-nicht-viel-ueber?s=09)
Der Artikel interpretiert die BGH-Entscheidung als Warnsignal und sieht die Verweigerung „praktisch entwertet“. Doch das ist eine polemische Zuspitzung, keine juristische Analyse.
Fazit: Die Artikel diskutieren politische Gefahren – aber sie belegen nicht, dass das Grundrecht schon „weg“ ist. Wer diese Texte als endgültige Rechtslage liest, wird fehlgeleitet.
3. Wie steht es wirklich um das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung?
Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz lautet:
„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“
Dieser Satz ist:
- unmissverständlich,
- ohne Einschränkung durch den Verteidigungsfall,
- und ohne Gesetzesvorbehalt.
Das bedeutet:
- Dieses Grundrecht gilt auch dann, wenn die Wehrpflicht wieder eingeführt wird.
- Es gilt auch dann, wenn Deutschland in einen Krieg verwickelt ist.
- Es darf nur durch eine Grundgesetzänderung aufgehoben oder eingeschränkt werden – was bislang nicht geschehen ist.
Wer sich also heute auf Artikel 4 Abs. 3 GG beruft, handelt rechtlich wirksam.
4. Warum du jetzt erklären solltest – trotz (und wegen) der Lage
Gerade weil politische und juristische Kräfte versuchen, das Recht zu relativieren, ist es klug, sich jetzt:
- schriftlich zu erklären (aus Gewissensgründen),
- die Bescheiderteilung gemäß § 10 VwVfG zu fordern,
- und ggf. eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO einzureichen.
Damit erzeugst du:
- einen juristischen Beweis deiner Haltung,
- eine rechtliche Vorwirkung, die auch bei künftiger Einberufung zählt,
- und eine gerichtlich dokumentierte Grundrechtsausübung, die später nicht ignoriert werden kann.
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5. Aber was, wenn der Staat mein Recht doch ignoriert?
Dann hast du – wie jeder andere Grundrechtsträger auch – die Möglichkeit, vor:
- Verwaltungsgerichten,
- dem Bundesverfassungsgericht,
- und notfalls sogar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
deine Rechte einzuklagen. Genau dafür gibt es den Rechtsstaat.
Wer heute schweigt, ist morgen schutzlos.
Wer heute dokumentiert, ist morgen abgesichert.
6. Fazit: Der BGH ist nicht das Ende – sondern der Anfang einer neuen Entschlossenheit
Der Bundesgerichtshof ist wichtig – aber nicht allmächtig. Er hat nicht das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung abgeschafft. Wer das behauptet, irrt oder täuscht. Die Urteile zeigen vielmehr, wie wichtig es ist, seine Rechte jetzt aktiv zu nutzen – bevor andere versuchen, sie stillschweigend zu untergraben.
Kriegsdienstverweigerung ist keine nostalgische Geste aus Pazifismusromantik – sondern ein aktueller, rechtswirksamer Schutzschild für alle, die sagen: Ich kämpfe nicht. Nicht für diesen Staat. Nicht für diesen Krieg.

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